Schutz gegen Geflügelpest

Der Kreis Schleswig-Flensburg hat zum Schutz gegen die Geflügelpest eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung erlassen.
Darin heißt es, dass zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel angeordnet ist:

Geflügel sowie gehaltene Vögel dürfen ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten werden oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Unter welchen Bedingungen Netze oder Gitter eingesetzt werden dürfen, ist der Info-Tafel an der Gaststätte „Zum goldenen Stern“ zu entnehmen.

Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen.
Bestandseigene Schutzkleidung ist zu verwenden.